AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten seit dem 15. September 2010.

I. Allgemeine Bestimmungen
1.) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2.) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
3.) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

II. Angebot und Angebotsunterlagen
1.) Alle Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.) Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3.) An Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Käufer im Rahmen eines Angebotes überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.) Verpackung, Versandkosten und Transportkosten werden getrennt berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung vereinbart worden.
3.) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Kaufgegenstands netto zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen eines Zahlungsverzugs.
5.) Wir behalten uns ausdrücklich vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.
6.) Gerät der Käufer mit einem fälligen Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen noch offenstehenden Rechnungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Das Bekanntwerden einer ungünstigen Finanzlage des Bestellers vor order nach einer Lieferung berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen oder entsprechenden Sicherheiten zu verlangen
7.) Eventuell gewährte Rabatte werden bei nicht fristgerechter Zahlung nachberechnet.

IV. Lieferzeit, Liefer- und Annahmeverzug
1.) Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen.
2.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Dies betrifft insbesondere den Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.) Die Einhaltung der Lieferzeit erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen haben und wir das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Käufer unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilen wir dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und werden Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
4.) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir dem Käufer bis zu deren Ablauf die Bereitstellung des Kaufgegenstandes am vertraglich vereinbarten Abholort angezeigt haben. Ist ein Versendungskauf vereinbart, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufgegenstand an den Käufer versandt worden ist oder die Versandbereitschaft dem Käufer angezeigt worden ist.
5.) Ist die Nichteinhaltung von Lieferzeiten auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
7.) Unsere Haftung im Falle des von uns nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig zu vertretenden Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges auf höchstens 0,5 % des Nettokaufpreises, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Nettokaufpreises des verspätet gelieferten Kaufgegenstandes begrenzt.
8.) Werden Abholung durch den Käufer, Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Abhol- oder Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises berechnet werden. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien uns überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.
9.) Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung eines Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können im Übrigen nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer X geltend gemacht werden.

V. Gefahrübergang
1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird der Kaufgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits auf den Käufer über, sobald wir den Kaufgegenstand an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
3.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.

VI. Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Besteht zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentvorbehalt, behalten wir uns das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Käufer vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird. Wir sind nach Rücknahme des Kaufgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4.) Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Sofern zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.) Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.
6.) Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Sachmängelgewährleistung
1.) Wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB ist, setzen die Mängelrechte des Käufers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, können wir nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder einen neuen mangelfreien Kaufgegenstand liefern (Nachlieferung). Wir haben alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
3.) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Käufer zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
4.) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5.) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Lieferungsqualität
1.) Unsere Erzeugnisse werden aus Holz gefertigt. Holz ist ein Naturprodukt. Die naturgegebenen Eigenschaften einzelner Erzeugnisse können daher von den Eigenschaften anderer Erzeugnisse gleicher Bauart und Güte abweichen. Geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes von Prospekten, Probelieferungen oder Mustern können nicht beanstandet werden. Geringfügig ist eine Abweichung, wenn sich der Kaufgegenstand für die gewöhnliche Verwendung eignet.
2.) Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht geleistet.
3.) Die Qualität unserer Erzeugnisse ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Qualitätsänderungen, Farbunterschied und Gewichtsabweichungen sind deshalb nur dann von uns zu vertreten, wenn sie unter den gegebenen Verhältnissen vermeidbar gewesen wären.

IX. Muster und Entwürfe
1.) Muster und Entwürfe gewährleisten nur eine annähernde Probemäßigkeit.
2.) Der Käufer hat dafür einzustehen, dass durch die nach seinen Angaben hergestellten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Muster keine Urheber-, und/oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Käufer hält uns insofern von allen Ansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten Dritter frei.

X. Haftung und Haftungsumfang
1.) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „Güth“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2.) Dies gilt nicht, soweit Güth Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3.) Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4.) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern Güth zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens von Güth sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache.

XI. Verjährung
1.) Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen Güth, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren zwölf Monate nach Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).
2.) Die vorstehende Verjährungsfrist nach Ziffer 1 Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie für Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer X. 4 genannten Fällen, in denen Güth zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
1.) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dem Gericht seines Sitzes/Wohnsitzes zu verklagen.
2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.